Reiseplanung trotz Corona ?

Coro­na­virus – in welchen Fällen leistet die Reise­ver­si­che­rung?

Wer sich nach langem „Lockdown“ wieder Gedanken macht, seinen nächsten Urlaub zu planen, sollte dabei nicht das wichtige Thema „Reiseversicherung“ vergessen !
In aller Munde sind ja zur Zeit die Einschränkungen, welche uns das unselige „Corona Virus“ beschehrt hat.

Zunächst einmal die Begriffsbestimmung. Die WHO hat das neuartige Virus SARS-CoV-2 getauft. Die daraus entstehende Infektion nennt sich COVID-19

Um sich gegen die entstehenden Risiken einer notwendigen Reisestornierung aufgrund von „Corona“ abzusichern, sind einige Dinge zu berücksichtigen.
Zum einen ist zu klären, ob die ins Auge gefasste Reiseversicherung bei einer Covid-19 Erkrankung überhaupt zahlt.
Einige Reiseversicherungen schließen eine Erstattung der Stornokosten aufgrund einer Pandemieklausel völlig aus. (sich weit ausbreitende, ganze Landstriche, Länder erfassende Seuche; Epidemie großen Ausmaßes)

Eine Reise-Rücktrittskosten- und Abbruchversicherung sollte also bei einem Versicherer gewählt werden, der keine solche Klausel in seinen Bedingungen stehen hat.
Mit einer entsprechenden Versicherung ist man nun also gegen die Folgen einer persönlichen Erkrankung abgesichert. (Zu beachten sind hierbei auch die Risikopersonen )
In Zeiten von Corona ist es aber leider mit dieser Absicherung nicht getan. Schaut man sich die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften einmal genauer an, stellt am fest, dass nur die tatsächliche Erkrankung versichert ist !
Was ist aber mit angeordneten Quarantäne-Maßnahmen oder den Möglichkeiten einer Abweisung am Hotel oder Transportunternehmen aufgrund eines Corona Verdachts ?
In diesen Fällen zahlt die Reise-Rücktrittskosten- und Abbruchversicherung keine Stornokosten, da ja keine persönliche Erkrankung vorliegt !
Für diese Fälle , haben einige Reiseversicherungsgesellschaften Abhilfe geschaffen, in dem sie den Tarif „Corona-Zusatzschutz“ anbieten.
Hier ist aber das Wort „Zusatzschutz“ zu beachten. Um den Tarif abschließen zu können, MUSS vorher eine normale Reise-Rücktrittskosten- und Abbruchversicherung abgeschlossen sein.
Um bei diesem Tarif nicht auf „dubiose“ Angebote reinzufallen, ist es wichtig, die Mindest- Leistungsanforderungen eines solchen Zusatztarifs zu kennen.
Ein versichertes Ereignis sollte vorliegen, wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt und aus diesem Grund eine häusliche Quarantäne infolge einer behördlichen Maßnahme oder einer Anordnung z.B. durch einen Arzt aufgrund einer gesetzlichen Verordnung oder Gesetz erforderlich wird, oder wenn am Tag des Reisebeginns die Beförderung oder das Betreten des gebuchten Mietobjekts verweigert wird.
Wichtig ist auch, dass der Selbstbehalt (also die Summe, welche nicht von der Versicherung erstattet wird) so niedrig wie möglich, am besten ohne Eigenbeteiligung ausfällt.

Es ist also eine Menge zu beachten, um den kommenden Urlaub nicht nur gegen die „normalen Gründe“ einer Reisestornierung , sondern auch die diesjährige Gefahr durch „Corona“ abzusichern. Sicher ist es dabei auch hilfreich, sich auf sachkundige Beratung zu verlassen.

Diese Webseite verwendet Cookies. Wählen Sie "Zustimmen", um Cookies von dieser Webseite zu akzeptieren. Mehr Informationen

Diese Webseite verwendet so genannte Cookies. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte "Session-Cookies". Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Sie können Ihre Zustimmung jede Zeit auf der Seite "Datenschutzerklärung" widerrufen.

Schließen